Neue Herausforderung gesucht?
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Die Einbindung von Social Plugins wie Google "+1"- und Facebook "Like"-Buttons

Immer mehr Webseiten bieten ihren Usern die Möglichkeit, durch einen Klick auf  das „+1“- oder das "Like"-Symbol sowie anderen Social Plugins ihre Social Network Freunde auf eine interessante Seite aufmerksam zu machen und mit einem Klick ihre Meinung einem großen Publikum kundzutun. Die Betreiber der Web-Sites versprechen sich Empfehlungsmarketing sowie mehr Sichtbarkeit und damit höhere Zugriffszahlen.

 

Häufig geht jedoch der Datenschutz-Aspekt unter:

Sind auf einer Webseite Social Plugins installiert, so werden bereits beim Laden einer Seite – also ganz ohne dass der Anwender etwas dazu tut oder einen Button klickt – Daten an die Betreiber der Netzwerkplattformen übertragen. So erkennen die Netzwerke ganz einfach, welcher ihrer User sich auf welchen Webseiten aufhält – und sie können komplette Surfprofile ihrer Nutzer erstellen.
Social Networks können also dank dieser Plugins Daten über die Vorlieben ihrer Nutzer nicht nur auf der eigenen Webseite, sondern im ganzen Netz sammeln. Daher befindet sich der Webseitenbetreiber bei der Integration eines Social Plugins schnell in einer rechtlichen Grauzone.

Zwar hat der Webseitenbetreiber keinen Zugriff auf den Datenaustausch, weiß also nicht, für welche User der Button angezeigt wurde und wer auf den Button geklickt hat. Er bietet aber durch den Einbau des Social Plugins auf seiner Webseite Facebook, Google und Co. die Möglichkeit, Daten seiner Seitenbesucher zu erheben und zu verarbeiten.

 

Was müssen Webseitenbetreiber beachten?

Webseitenbetreiber sollten sich so gut wie möglich juristisch absichern und die Verwendung von Social Plugins in  ihren Datenschutzhinweisen erläutern. Gemäß §3 Abs. 4 Nr. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist eine Übermittlung von personenbezogenen Daten durch den Webseitenbetreiber an Facebook, Google und Co. nicht zulässig. Liegt dem Webseitenbetreiber keine Einwilligung oder Erlaubnisnorm der Daten vor, ist eine Übermittlung rechtswidrig und stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß §43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG dar.

Daher muss die Webseite, auf der sich der Empfehlungsbutton befindet, entweder auf die Datenweitergabe hinweisen oder sogar nach §13 des Telemediengesetzes (TMG) die ausdrückliche Zustimmung zur Datenweitergabe vom jeweiligen Nutzer einholen. Das Einholen einer ausdrücklichen Zustimmung ist in der Praxis häufig nicht praktikabel. Weist ein Webseitenbetreiber allerdings gar nicht auf die Folgen der Button-Nutzung hin, bewegt er sich am Rande einer rechtlichen Grauzone  und befindet sich im Fokus professioneller Abmahner.

Was muss in der Datenschutzerklärung stehen?

Aus diesem Grund ist ein spezieller Social Plugin-Vermerk in den Datenschutzrichtlinien für Webseitenbetreiber unbedingt zu empfehlen. Weit verbreitet ist derzeit die Integration eines Hinweises in den Datenschutzrichtlinien – dieser sollte Firmenname, Adresse, Kontaktmöglichkeit und URL des Plugin-Anbieters enthalten.

 

Ein Beispiel für einen Disclaimer in den Datenschutzrichtlinien finden Sie  hier. 

Zudem muss auf die mögliche Datenübertragung beim Klick eines solchen Buttons hingewiesen werden, deren Ausmaß dem Webseitenbetreiber nicht bekannt ist. Vorzugsweise sollte ein Hinweis zu Social Plugins nicht nur in den Datenschutzrichtlinien stehen, sondern da, wo der Klick tatsächlich erfolgt.

 

Zwei Beispiele für einen Hinweis, bevor der User auf den Button klickt:

"Social Plugins können Daten übertragen"

"Was Sie vor dem Klick wissen sollten"

Jeweils mit Verlinkung auf den entsprechenden Datenschutzpassus in den Richtlinien. 

 

Zweistufiges Verfahren: Erst beim zweiten Klick werden die Buttons aktiv

Heise: 2 Klicks für mehr Datenschutz

Heise online geht sogar noch einen Schritt weiter und hat eine datenschutzfreundliche Lösung „2 Klicks für mehr Datenschutz“ umgesetzt.

Die zweistufige Lösung soll nur Daten mit Zustimmung der Anwender übermitteln.
Um die sofortige Übermittlung zu umgehen, sind die Social Plugins bei heise.de zuerst deaktiviert. „Erst wenn der Anwender diese aktiviert und damit seine Zustimmung zur Kommunikation mit Facebook, Google oder Twitter erklärt, werden die Buttons aktiv und stellen die Verbindung her. Dann kann der Anwender mit einem zweiten Klick seine Empfehlung übermitteln“, erklärt Jürgen Schmidt das Prinzip in einem heise.de-Beitrag.
Der Code für diese Lösung ist frei verfügbar und somit können auch andere Sites dieses Konzept einsetzen.  

Dauerhafte Aktivierung der Buttons.

 

Will der User die Buttons dauerhaft aktivieren, so gibt es auch diese Möglichkeit. Setzt man das passende Häkchen, erzielt man den gleichen Zustand wie bei vielen anderen Web-Sites: Der ausgewählte Button ist immer direkt aktiv.
Über dieselbe Auswahlfläche besteht jederzeit die Möglichkeit, diese Einstellung wieder zu ändern. 

 

 

 

Quelle: Anne Kronzucker, Internet World Business 19/2011, S. 46
Jürgen Schmidt, 20.04.2011, www.heise.de/security/artikel/Das-verraet-Facebooks-Like-Button-1230906.html
Jürgen Schmidt, 01.09.2011, www.heise.de/ct/artikel/2-Klicks-fuer-mehr-Datenschutz-1333879.html
Henning Ohlsen, 02.09.2011, meedia.de/internet/facebook-und-heise-streiten-ueber-like-button/2011/09/02.html
DAS, 04.08.2011, www.das-rechtsportal.de/recht/verbraucherinfo/2011/20110804-google-facebook-buttons.htm
Hinweis: Aufgrund der aktuellen Änderungen der Rechtsprechung und Rechtsmeinungen zu Social Plugins kann keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Beiträge übernommen werden.

 

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