Diese in Apotheken-Fachzeitschriften beliebte Überschrift zeigt auf, dass ein eigentlich einfaches Thema in Apotheken durch verschiedene Ausführungsbestimmungen manchmal kompliziert geworden ist!
Worum geht es – natürlich um das 'aut-idem-Kreuz', bzw. um die Arzneimittelauswahl nach der aut-idem-Regelung.
Unter diesem Begriff kann ein Arzt dem Apotheker erlauben, das namentlich verordnete Produkt unter Einhaltung bestimmter Regeln gegen ein anderes Produkt auszutauschen. Um die Kennzeichnung auf Rezepten zu erleichtern, gibt es auf dem Rezeptformular dazu ein entsprechendes Feld zum Ankreuzen in jeder Verordnungszeile.
Bis zum Jahr 2002 hatte der Arzt durch das Ankreuzen dieses Feldes die Substitution durch die Apotheke freigegeben. Dann hat der Gesetzgeber mit einer neuen Regelung den Sinn dieses 'aut-idem-Kästchens' umgekehrt. Seit 2002 schließt der Arzt durch das Ankreuzen diese Substitution aus.
Ist damit jetzt alles klar? Nein. Wer die zur Zeit laufenden Retax-Wellen bestimmter Krankenkassen bei teuren Produkten verfolgt (z. B. im Betäubungsmittelbereich), stellt fest, dass Apotheken die Erstattung bestimmter Verordnungen verweigert wurde, weil das „aut-idem-Kreuz“ nicht „maschinell“ durch die Rezeptbedruckung aus der Arzt-EDV, sondern handschriftlich gesetzt wurde.
Kassen befürchten, dass bei handschriftlichen Vermerken aut-idem-Kreuze nicht vom Arzt, sondern z. B. von Patienten gesetzt werden, um in der Apotheke das gewohnte Arzneimittel zu erhalten und damit den Austausch durch z. B. ein Rabattarzneimittel zu verhindern.
wonach Apotheken bei handschriftlich gesetzten Kreuzen sich in der jeweiligen Arztpraxis rückversichern müssen, ob diese tatsächlich durch den Verordner gesetzt sind. Handschriftliche aut-idem-Kreuze sind jedoch nichts Ungewöhnliches. Wenn in der Arztpraxis ein Folgerezept durch die Arzthelferin ausgedruckt wird, kann es durchaus vorkommen, dass der Arzt beim Unterschreiben des Rezepts bei bestimmten Substanzen mit enger therapeutischer Breite oder bei bestimmten Patienten zur Compliance-Förderung das Kreuz handschriftlich nachträgt.
Nach bisherigen Erkenntnissen gibt es keine Vorschrift, nach der das aut-idem-Kreuz maschinell gesetzt sein muss – der Meinungsstreit zwischen den Parteien hält an.
Aufpassen muss die Apotheke jedoch bei Verordnungen von Originalpräparaten mit aut-idem-Kreuz!
Grundsätzlich gilt hier, das bei solchen Verordnungen nicht nur das Original, sondern auch ein Re-Import (vorzugsweise ein preisgünstigerer Re-Import) abgegeben werden darf.
Jetzt gilt, dass bei einer 'Original-Verordnung' mit aut-idem-Kreuz das Re-Import-Produkt nicht mehr abgegeben werden darf, wenn das Original für die entsprechende Krankenkasse ein Rabattarzneimittel ist! Hier muss durch die Apotheke zwingend das verordnete Original geliefert und abgerechnet werden!
In vielen Apothekenteams hat sich diese Regelung mit dem einfachen Spruch manifestiert: 'Rabattvertrag schlägt Importquote!'
Bei der Verordnung eines Re-Imports mit aut-idem-Kreuz kann das verordnete, aber auch ein günstigeres Re-Import-Produkt abgegeben werden. Wenn bei der Verordnung eines Re-Imports mit aut-idem-Kreuz das betreffende Originalpräparat allerdings bei der jeweiligen Krankenkasse des Patienten einen Rabattvertrag hat, muss dann natürlich wieder das Originalpräparat mit Rabattvertrag abgegeben werden.
Bei der Verordnung eines Generikums mit aut-idem-Kreuz muss dieses auch abgegeben und abgerechnet werden. Sollte dieses Generikum nicht lieferbar sein, muss das Rezept vom Arzt geändert werden. Dies darf übrigens nicht telefonisch nach Rücksprache mit dem Arzt durch die Apotheke verändert werden, sondern das Rezept muss in der Praxis neu ausgestellt werden.
Quellen: DAZ 32/2011 und LAV-Nachrichten Baden Württemberg 5/11
Vielen Dank an Andreas Kierndorfer, Geschäftsführer aoki GmbH, Roggenburg
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